Insbesondere in den zulassungsbeschränkten, den so genannten NC-Fächern – wie Humanmedizin, Tiermedizin und Zahnmedizin, aber auch Pharmazie – gibt es viele Bewerber, die durch die ZVS, bzw. die jeweilige Universität abgelehnt werden. Dies schmerzt natürlich umso mehr, wenn es sich bei dem Bewerber um den Sohn von einem Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker handelt, dem sein Arbeitsplatz im heimischen Unternehmen eigentlich schon sicher ist und von dem letztlich die Zukunft des Unternehmens abhängt.


Wurde nun ein derartiger Bewerber abgelehnt, so stehen meist auch die Eltern dahinter, dass im Rahmen des Prüfungsrecht eine so genannte Studienplatzklage angestrengt wird. Das Hochschulrecht lässt so etwas durchaus zu, was auch jährlich vielfach in Anspruch genommen wird. – Eine Studienplatzklage, das bedeutet, dass man gegen die den Ablehnungsbescheid sendende Stelle (entweder die ZVS, oder die Universität selbst) anstrengen muss. – Der Erfolg einer derartigen Klage ist in der Regel recht groß, wobei für den Kläger nicht immer dabei auch ein Studienplatz herausspringt, denn die Studienplätze, die aufgrund des Urteils neu eingerichtet werden an der Universität, werden dann unter den Bewerbern, die auf der Warteliste stehen, verlost. Der Klage vorausgehen muss – um den Verwaltungsweg einzuhalten – ein Widerspruch gegen die Ablehnung, oder aber ein „Antrag auf außerkapazitäre Zulassung". Das ganze Verfahren wird im Rahmen von einem Eilverfahren abgewickelt, wobei vorläufiger Rechtschutz gewährt wird, oder aber muss über den Klageweg gehen.


Am besten auskennen im Hochschulrecht – und auch im Prüfungsrecht (das ein Student unter Umständen auch irgendwann in Anspruch nehmen muss) tun sich Fachanwälte, die sich eben auf dieses Fachgebiet spezialisiert haben. In Deutschland ist es dabei kein seltenes Phänomen, dass Anwälte nur ein, oder aber wenige Rechtsgebiete anbieten. Dies erscheint auch sinnvoller, weil die Gesetze in Deutschland sind schon recht komplex.