Baujahr 1973, Indienststellung 1974 Dabei gibt es einige Unterschiede, die die Synonymität nicht berechtigen. Bei der digitalen Signatur werden mathematische Verfahren angewendet, um Signaturschlüssel zu erstellen. Der Begriff elektronische Signatur ist dagegen nur rechtlicher Natur.
Des Weiteren ist die digitale Signatur resistent vor Angriffen, Manipulationen und Fälschungen, wogegen die elektronische Signatur lediglich ein elektronisch-schriftliches Abbild seines Urhebers ist. Demnach kann sie gefälscht werden. Sie sind Anhangs-Bestandteil von elektronischen Dokumenten und können somit kopiert, gefälscht und manipuliert werden.
Eine digitale Signatur wird mithilfe von kryptografischen (mathematischen) Verfahren erstellt. Sie besteht aus einem persönlichen Schlüssel und einem öffentlichen Schlüssel. Durch diese komplexen mathematischen Verfahren ist es ausgeschlossen, dass aus dem einen Signaturschlüssel der andere errechnet werden kann, da der persönliche Schlüssel in keinster Weise publik werden darf. Dafür ist der öffentliche Signaturschlüssel bestimmt. Er dient als Identität im Web, jedoch ohne die Gefahr, dass der Nutzer unwissentlich vertrauliche oder persönliche Daten weitergibt.
Der persönliche Schlüssel umfasst jegliche persönliche Angaben wie beispielsweise Kontoführungsdaten oder auch die Daten, die sich auf den bekannten Chipkarten der Krankenkassen befinden.
Eine elektronische Signatur ist in drei Arten zu unterscheiden: die einfache, die fortgeschrittene und die qualifizierte Signatur. Diese kann laut Gesetz die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform durch die elektronische Schriftform ersetzen, sofern es sich um eine nicht freiwillige Schriftform handelt.
Die digitale Signatur ist durch ihre Integrität (Echtheit) vor Angriffen und Manipulationen abgesichert. Die elektronische (fortgeschrittene und auch die qualifizierte) Signatur ist laut Signaturgesetz besonders zum Zweck der Beweislastumkehr bei Zivilprozessen durch einen Gutachter auf die Gültigkeit ihres Zertifikats zu prüfen.