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Rauchen in Mietwohnungen
- Von Boris Mattes
- Veröffentlicht 24.03.08
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- Nicht beurteilt
Darf man als Raucher noch in der gemieteten Wohnung rauchen? Diese Frage stellen sich viele Raucher seit der BGH sich erstmals ausführlich mit der Frage von Rauchen in einer Mietwohnung und möglicher Schadensersatzansprüche des Vermieters beschäftigt hat.
Dass gerade das exzessive Rauchen in der Mietwohnung Schäden an den Tapeten, Teppichen und Gardinen verursachen kann ist klar. Von gelben Wänden oder den Problemen von späteren Mietern, die Allergiker sind ganz zu schweigen. Doch muss der Mieter immer diese Schäden ausgleichen und wie weit geht nun dieses Problem im Mietrecht überhaupt?
Schon lange ist anerkannt, dass sich Vermieter und Mieter ausdrücklich darüber einigen können, dass in einer Wohnung nicht geraucht wird. Verstößt der Mieter gegen diese Vereinbarung, kann ihn sein Vermieter abmahnen und im Wiederholungsfalle sogar kündigen. Ob solche eine „Rauchverbot" Klausel auch in einem Formularmietvertrag wirksam ist, wird von den Instanzgerichten unterschiedlich beurteilt; jedenfalls könnte sie im Einzelfall überraschend und somit unwirksam sein.
Doch die Frage, ob und in welchem Umfang eventuell entstandene Schäden vom Mieter auszugleichen sind, steht auf einem anderen Blatt. Hierzu hat der BGH nun eine interessante Aussage getroffen, welche auch auf viele andere Probleme rund um die Streitfrage des vertragswidrigen Gebrauchs passt. Grundsätzlich kann der Vermieter die Durchführung der laufenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter umlegen, alle anderen Gebrauchsspuren des vertragsgemäßen Gebrauchs hat der Mieter jedoch nicht zu vertreten und deshalb auch nicht auszugleichen.
Nun gilt für das Rauchen ebenso wie für alle anderen Gebrauchsformen: können diese Spuren durch die regelmäßigen Schönheitsreparaturen wieder beseitigt werden, dann macht sich der Mieter nicht des Schadensersatzes fällig; denn dann sind dies Spuren des vertragsgemäßen Gebrauchs. Ist die Klausel zur Umlegung auf den Mieter unwirksam geht der Vermieter jedoch leer aus. Der Vermieter hat es selbst in der Hand seinen Mietvertrag so zu gestalten, dass die Schönheitsreparaturen ebenso wie die Abgeltung der Endrenovierung wirksam ist, macht er dabei Fehler oder übersieht er, dass seine Klausel der aktuellen Rechtsprechung entgegen steht, so ist er nicht schutzwürdig, denn die gesetzliche Regelung würde ja grundsätzlich dem Vermieter die Instandhaltung und somit auch die Schönheitsreparaturen auferlegen.
Gerade im Mietrecht muss man deshalb immer die aktuelle Rechtsprechung und Entwicklung im Auge behalten. Urteile und Tipps und Tricks finden sie auch auf Anwalt-Mietrecht.de



