Die Entscheidung zur Untermiete eines oder mehrerer Zimmer kann verschiedene Gründe haben. Um nicht in rechtliche Verwicklungen zu geraten, sind einige Dinge zu beachten.
Auf jeden Fall muss der Vermieter benachrichtigt werden, insbesondere wenn die gesamte Wohnung untervermietet wird, aber auch bei nur einem Teil der Wohnung. Das Vetorecht des Vermieters ist aber eingeschränkt. Er muss begründen können, warum er gegen die Untervermietung ist. Gibt der Vermieter nicht seine Zustimmung, sollte sich an die Mietervereinigung gewandt werden oder die Beratung eines Anwaltes eingeholt werden. Sollte die Ablehnung unzulässig sein, ist es dem Untermieter gestattet doch einzuziehen. Gegen solch eine Ablehnung vom Vermieter kann geklagt werden.
Sollten Ehe- oder Lebenspartner in Wohnungen mit einziehen, muss keine Zustimmung eingeholt werden. Ebenfalls dürfen auch Eltern und Schwiegereltern mit in Wohnungen aufgenommen werden. Auch wenn ein Besuch mehrere Wochen bleibt, erfordert dies nicht der Zustimmung des Vermieters.
Die Höhe des Mietanteils für die Untervermietung ist nicht festgelegt, sondern kann frei vereinbart werden. Der Flächenanteil des untervermieteten Wohnraumes sollte ermittelt werden und dann ins Verhältnis zur gesamten Wohnung gestellt werden. Ein Zuschlag kann erhoben werden, wenn das Zimmer möbliert vermietet wird oder ein Teil der Einrichtungsgegenstände oder die Waschmaschine mitgenutzt wird. Mit den Nebenkosten sollte ebenso verfahren werden.
Über die Möglichkeit einer Anpassung an den verbrauchsabhängigen Ausgaben sollte direkt am Anfang gesprochen worden sein. Sinnvoll ist in jedem Falle ein Vertrag. Darin sollte festgehalten werden, ob das Mietverhältnis befristet oder unbefristet sein soll, welcher Teil der Wohnung untervermietet wird, ob der untervermietete Wohnraum möbliert oder unmöbliert vermietet wird, welche Teile der Wohnung gemeinsam genutzt werden, die Miethöhe, wie der Untermieter sich an den Nebenkosten beteiligt sowie die Frage, in welcher Form er sich an den Renovierungskosten beteiligt, wenn diese anfallen sollten.
Es ist nur dann von einer Untermiete die Rede bei einer entgeltlichen Überlassung von Wohnraum in Wohnungen.