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Einlagen
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Paul Meier
 
Von Paul Meier
Herausgegeben am 24.01.08
 
Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Buchführung und insbesondere mit dem Thema Einlagen in das Betriebsvermögen.

Einlagen

Mit Beginn der unternehmerischen Tätigkeit werden oft
Wirtschaftsgüter vom Privatvermögen betrieblich genutzt. Hierzu zählen reine Geldmittel, aber z. B. auch der private Kfz, Büromöbel oder eine Computeranlage. Die vormals privat genutzten Gegenstände müssen dabei nicht unbedingt zu 100% betrieblich genutzt werden. Für einen Pkw, der zwischen 10% und 50% betrieblich genutzt wird, darf willkürlich Betriebsvermögen in der Buchführung gebildet werden.

Die Einlage muss dokumentiert, d. h. in der Buchführung entsprechend erfasst werden. Bei einer Software unterstützten Buchhaltung geschieht dies im Allgemeinen durch die Verbuchung des Vorgangs im Zeitpunkt der Einlage. Sollte als Einnahmen-Überschuss-Rechner die Buchführung in Form einer einfachen Belegablage geführt werden, muss in diesem Fall ein Eigenbeleg geschrieben werden.

Der Einlagewert richtet sich dabei nach dem Alter des eingelegten Gegenstandes. Sollte die Einlage ins Betriebsvermögen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung erfolgen, so werden in der Buchführung  die Anschaffungskosten abzüglich eventueller Abschreibungen als Wert angesetzt. Ist die Anschaffung schon länger als drei Jahre her, so ist für den Ansatz in der Buchführung der Teilwert zu ermitteln.

Wurden Investitionen für den Betrieb in der Gründungsphase getätigt, so sind dies bereits betriebliche Anschaffungen, die entsprechend in der Buchführung erfasst werden sollten. Das bedeutet, dass das Wirtschaftsgut nicht erst als Privatvermögen angeschafft wird und später dann in den Betrieb eingelegt wird. Es kann somit die Abschreibung ab Kaufdatum angesetzt und die Vorsteuer in der Buchführung berücksichtigt werden. Bei Privateinlagen geht dies nicht.

Sollten Geldmittel eingelegt werden, so sind diese in der Buchführung mit dem entsprechenden Betrag zu buchen. Werden z. B. 300,- Euro vom privaten Konto abgehoben, um eine Rechnung für Büromaterial bar zu zahlen, ist dies der Fall. Bei privaten Darlehen, z. B. vom Ehegatten, ist darauf zu achten, dass die Tilgung keine Betriebsausgabe darstellt. Es handelt sich hierbei um eine Privatentnahme. Nur die angefallenen Zinsen können in der Buchhaltung als Betriebsausgaben gebucht werden. Viel Erfolg bei Ihrer Buchführung.