Diplomingenieur (FH) Elektrotechnik | Sachverständiger (aD) | Patentingenieur (Freiberufler) | Gesellschafter der Schenk & Jahr GbR Die Bundesbürger sind in puncto Kapitalanlagen eher konservativ eingestellt, so dass sich in Zeiten volatiler Börsen vor allem Festgeldkonten größer Beliebtheit erfreuen. Ein Festgeldkonto dient dazu, eine verfügbare Geldmenge zu einem festen Zinssatz über eine festgelegte Laufzeit einem Kreditinstitut als Festgeld zu überlassen. Dabei wird das Festgeld, das unter die Kategorie der Termineinlagen fällt, dem so genannten Geldmarkt für eine vereinbarte Dauer, beispielsweise 3, 6 oder 12 Monate, zugeführt. Nach Ablauf der Festlegungsfrist wird dann das Festgeld fällig, um im Anschluss daran in eine Sichteinlage umgewandelt zu werden. Möglich ist auch eine automatische Wiederanlage.
Im Hinblick auf die zum 01.01.2009 wirksam werdende Abgeltungssteuer ist jedoch genau abzuwägen, inwieweit eine Festlegung der Laufzeit von Kapitalanlagen über das Jahr 2008 hinaus sinnvoll ist. Um die Auswirkungen einer Anlageentscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten einer Festgeldanlage zu verdeutlichen, wird zunächst sowohl auf die gegenwärtige als auch auf die zukünftige Steuersituation eingegangen.
Gegenwärtig wird für Zinsen aus Kapitalanlagen ein Steuersatz von 30% zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% der Einkommensteuer erhoben. Die Kapitalertragsteuer - im Allgemeinen auch als Zinsabschlagsteuer bezeichnet - wird in Form einer Steuervorauszahlung von den Kreditinstituten an die zuständigen Finanzbehörden abgeführt. Allerdings erfolgt im Zuge des so genannten Veranlagungsverfahrens eine Nachberechnung der zu zahlenden Kapitalertragsteuer unter Einbeziehung des persönlichen Steuersatzes der jeweiligen steuerpflichtigen Person und der bereits abgeführten Kapitalertragsteuer. Hierbei kann der tatsächliche Steuersatz sowohl nach oben als auch nach unten von dem eingangs genannten Steuersatz in Höhe von 30% abweichen, so dass entweder eine Nachzahlung oder aber eine Rückerstattung bereits abgeführter Steuern zum Tragen kommen kann.
Zukünftig werden sämtliche Kapitalerträge - also nicht nur Zinserträge - mit einem einheitlichen Steuersatz in Höhe von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. zuzüglich Kirchensteuer besteuert. Da es sich bei der Abgeltungssteuer um eine Form der Quellensteuer handelt, erfolgt die Abführung der Abgeltungssteuer automatisch durch das jeweilige Kreditinstitut an die zuständige Finanzbehörde, wodurch die Verpflichtung zur Angabe der Kapitalerträge in der individuellen Steuererklärung entfällt. Die neue Abgeltungssteuer erfasst sämtliche Erträge aus Kapitalanlagen, wozu insbesondere Zinserträge, Kapitalerträge, Dividenden sowie Erträge aus Investmentfonds, Termingeschäften und Zertifikaten zählen. Darüber hinaus fallen Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, Investmentanteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unter den Geltungsbereich der Abgeltungssteuer. Entsprechend der bisherigen Regelung zur Besteuerung von Kapitalerträgen können auch künftig Steuerpflichtige mit einem persönlichen Steuersatz von weniger als 25% Einkünfte aus Kapitalanlagen in der Einkommensteuererklärung angeben, um so in der Genuss des geringeren Steuersatzes zu kommen.
Fazit:
Von der steuerlichen Neuregelung werden im Hinblick auf die eingangs erwähnte Festgeldanlage Personen dann profitieren, wenn sie einem persönlichen Steuersatz unterliegen, der 25% übersteigt. Folglich zählen Besserverdienende mit einem hohen persönlichen Steuersatz zu den klaren Gewinnern der Steueränderung. Personen mit einem persönlichen Steuersatz von 25% und weniger werden nach Einführung der Abgeltungssteuer weder besser noch schlechter gestellt. Bleibt die Frage noch zu klären, wo die Verlierer der Steueränderung geblieben sind. Die Fraktion der Wertpapieranleger wird darauf sicher eine Antwort geben können.
Abschlusshinweis:
Auch nach Einführung der Abgeltungssteuer kann - wie gewohnt - ein Auftrag zur steuerlichen Freistellung (Freistellungsauftrag) der Kapitaleinkünfte dem jeweiligen Kreditinstitut erteilt werden. Ab 01.01.2009 wird der bisherige Sparerfreibetrag in Höhe von 750 € und der bisherige Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 51 € zu dem künftigen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € zusammengefasst, so dass sich letztlich nur die Bezeichnung der Freistellung ändert.