Unsaubere Hotels, fehlende Klimaanlagen oder gar eine Baustelle direkt vor dem Balkon - diese oder ähnliche Szenarien erleben jedes Jahr tausende Deutsche in Urlauben rund um die Welt. Wer aber seinen Urlaub über einen Reiseveranstalter gebucht hat, braucht diese Mängel nicht ohne weiteres hinzunehmen. Je nach auftretendem Mangel haben Reisende das Recht, bestimmte Teile ihres gezahlten Urlaubspreises vom Veranstalter zurückzufordern.

Das Frankfurter Landgerecht hat die Minderungsgründe und Minderungsgrenzen für diese Rückforderungen in der so genannten Frankfurter Tabelle für Reisemängel festgehalten. Da die Tabelle aber nicht rechtsverbindlich ist, stellt sie nur eine Richtskala dar. Der genaue Schadensersatz kann meist nur durch einen Rechtsanwalt errechnet und eingefordert werden. Es gibt zahlreiche Rechtsanwälte die sich speziell auf dieses Thema spezialisiert haben.

Die Frankfurter Tabelle ist insgesamt in vier Gruppen aufgeteilt. In der ersten Gruppe befinden sich Mängel an der Unterkunft. Hier stehen zum Beispiel Dinge wie "Abweichende Örtliche Lage (Strandentfernung)" oder "Doppelzimmer statt Einzelzimmer", die 5-15% oder 20% Rückerstattungsanspruch nach sich ziehen.

In der zweiten Gruppe finden sich Mängel in der Verpflegung. Für einen eintönigen Speisezettel können Reisende z.B. 5% der Reisekosten zurückverlangen, für Essen in Schichten sogar 10%. Wer von verschmutztem Geschirr essen muss bekommt sogar 10-15% des Reisepreises zurück.

In Gruppe drei werden Mängel aufgelistet, die beim Transport auftreten können. Wer zum Beispiel in einer niedrigeren Klasse als der gebuchten Reisen muss, kann bis zu 10-15% des Preises zurückfordern. Wenn Unterhaltungsmedien fehlen die man normalerweise in der Flugklasse erwarten darf, können hingegen nur 5% zurückgefordert werden.

Die Gruppe vier ist den "sonstigen Mängeln" aufgehoben. Hier sind z.B. „Rückerstattungen für verschmutze Strände trotz anderslautender Beschreibung im Prospekt (10-20%)" oder für das „Fehlen einer Reiseleitung auf Ausflugsreisen" (10-20%) geregelt.

Alles in allem kann man sagen, dass die Frankfurter Tabelle für Reisemängel ein erheblicher Schritt Richtung "mehr Verbraucherschutz" darstellt. In der Realität ist es jedoch so, dass Sie nicht darum herumkommen werden Rechtsanwälte mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche zu beauftragen.

Wolfgang Dollendorf (wolfgang.dollendorf@rock-away.de)