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Verkürzte Kündigungsfrist bringt Altersdiskriminierung
- Von Andreas Schmidt
- Veröffentlicht 20.12.07
- Ausbildung
- Nicht beurteilt
Die bislang geltende gesetzliche Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung, so das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 24.7.2007, Az. 7 Sa 561/07). Obige Norm hat bislang bei den Kündigungsfristen in den Arbeitsverhältnissen zum Inhalt, dass bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt werden. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ist angesichts der damit stattfindenden Diskriminierung wegen des Alters nach dem Gericht nicht anzuwenden. Denn mit dieser Vorschrift werden jüngere Arbeitnehmer alleine aufgrund ihres Lebensalters gegenüber älteren Arbeitnehmern diskriminiert. Denn für sie gibt es eine Verlängerung der Kündigungsfrist aufgrund ihres Lebensalters auch dann nicht, wenn sie die entsprechende Betriebszugehörigkeit aufweisen würden. Die Revision ist aber zugelassen. Gerade mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wird das Ziel verfolgt, Benachteiligungen
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