Im Jahre 2006 machte das sogenannte „Zukunftsprojekt“ besonders im süddeutschen Raum, hauptsächlich in Bayern, die Runde. Dabei bot das „Zukunftsprojekt“ für die Teilnehmer alles andere als eine Zukunft. Vielmehr zerstörte das „Zukunftsprojekt“ in einigen Fällen sogar Existenzen. Denn es war nichts weiter als ein Schenkkreis, also ein sittenwidriges Schneeballsystem. Diejenigen, die andere „beschenkt“ haben, können nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs in vielen Fällen ihr Geld zurückbekommen, dieses Urteil hatte maßgeblich ein Rechtanwalt für die Opfer von Schenkkreisen erkämpft. Denn bis zu der BGH-Entscheidung, hatten viele Hauptakteure jede Rückzahlung verweigert. Allerdings sollte man in der Geltendmachung seiner Ansprüche nicht zu lange warten, da jeder Anspruch irgendwann einmal verjährt.

Inzwischen ist das „Zukunftsprojekt“ zumindest im Freistaat Bayern von einer Veranstaltungsreihe mit gutklingenden und

harmlosen Namen wie „Unternehmerkreis“ oder „Unternehmerbörse“ abgelöst worden. Offensichtlich war der früher genutzte Name schon mit zuviel negativer Presse behaftet. Trotz anderen Namens gilt auch hier wegen des gleichen Konzepts die gleiche Rechtslage, die den selben Anspruch auf Rückzahlung auslösen dürfte. Denn auch die Initiatoren der sogenannten „Unternehmerbörse“ agieren nach dem Schneeballsystem, was sittenwidrig ist und deshalb verboten gehört.

Obwohl sich die Geschädigten, die sich in aller Regel in positiver Kenntnis der Sittenwidrigkeit nicht gerade aus altruistischen Gründen, sondern weil man ihnen Reichtum versprochen hat, auf die Teilnahme an einem Schenkkreis eingelassen haben, hat das oberste deutsche Zivilgericht dennoch eine Rückzahlungspflicht bejaht. Denn die Teilnehmer von Schenkkreisen sind anscheinend nicht nur sehr geldgierig, sondern obendrein äußerst naiv. Denn ohne den Grundsatz der Rückzahlungspflicht könnten die alleinigen Nutznießer, dass heisst die Veranstalter der Schenkkreise, stets jede Rückzahlung unter Hinweis der Sittenwidrigkeit verweigern. Das hat der Gesetzgeber sicherlich nicht gewollt.